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Wahlbekanntmachung des Stadtwahlleiters der Stadt Aken (Elbe)

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 13.06.2023 für die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen den Wahltermin bestimmt. Als Wahltag für den Stadtrat Aken (Elbe) und die Ortschaftsräte Kleinzerbst, Kühren, Mennewitz und Susigke ist Sonntag, der 09.06.2024, festgelegt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr (MBl. LSA Nr. 22/2023).

Wahlberechtigt sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen, das 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben, für die Wahl zum Stadtrat im Gebiet der Stadt Aken (Elbe) und für die Wahl der Ortschaftsräte im Gebiet der jeweiligen Ortschaft seit mindestens drei Monaten wohnen und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren
haben.
Wählbar sind alle Bürger der Stadt Aken (Elbe), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind
nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO LSA)

1. Wahlbereich, Wahlgebiet

Das Wahlgebiet der Stadt Aken (Elbe) ist im Sinne des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) das Gebiet der Stadt Aken (Elbe).

Wahlgebiet bei der Wahl zum Stadtrat ist das Gebiet der Stadt Aken (Elbe).

Wahlgebiet bei der Wahl zum Ortschaftsrat in der Ortschaft Kleinzerbst ist das Gebiet der Ortschaft Kleinzerbst.

Wahlgebiet bei der Wahl zum Ortschaftsrat in der Ortschaft Kühren ist das Gebiet der Ortschaft Kühren.

Wahlgebiet bei der Wahl zum Ortschaftsrat in der Ortschaft Mennewitz ist das Gebiet der Ortschaft Mennewitz.

Wahlgebiet bei der Wahl zum Ortschaftsrat in der Ortschaft Susigke ist das Gebiet der Ortschaft Susigke.


2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Stadtrat Aken (Elbe) und für die Ortschaftsräte der Ortschaften Kleinzerbst, Kühren, Mennewitz, Susigke

Gemäß § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat und für die Wahlen zu den Ortschaftsräten am 09.06.2024 auf.

Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse
Stadt Aken (Elbe)
Stadtwahlleiter
Markt 11
06385 Aken (Elbe)

oder persönlich im Verwaltungsgebäude, Zimmer 3, Bärstraße 50, 06385 Aken (Elbe) einzureichen.

Die Einreichungsfrist der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA am Dienstag, 02. April 2024, 18.00 Uhr.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes sowie von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.
Hinweis: Gemäß der Änderung des KWG LSA sowie der KWO LSA besteht nicht mehr die Möglichkeit Wahlvorschlagsverbindungen einzureichen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat Aken (Elbe) bestimmt sich gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA und beträgt 20.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Ortschaftsräte bestimmt sich aus dem § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aken (Elbe) und beträgt für jede Ortschaft 5.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf für den Stadtrat höchstens 25 Bewerber und für die Ortschaftsräte höchstens 10 Bewerber je Ortschaftsrat enthalten (§ 21
Abs. 4 KWG LSA). Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).

Nach § 21 Abs. 9 KWG-LSA muss der Wahlvorschlag von mindestens ein vom Hundert, jedoch nicht mehr als von 100 der Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In den einzelnen Wahlgebieten ist somit für Wahlvorschläge mindestens folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigter erforderlich:

Stadtrat Aken (Elbe) 66 Unterschriften
Ortschaftsrat Kleinzerbst 2 Unterschriften
Ortschaftsrat Kühren 1 Unterschrift
Ortschaftsrat Mennewitz 1 Unterschrift
Ortschaftsrat Susigke 1 Unterschrift

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterstützungsunterschrift gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es können nur die Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind.

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Stadt nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten müssen nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei vom Stadtwahlleiter zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA nachfolgende Parteien für die Wahl zum Stadtrat und für die Wahl zu den Ortschaftsräten befreit:

Christlich Demokratische Union Deutschlands - CDU
Alternative für Deutschland - AfD
DIE LINKE - DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands - SPD
Freie Demokratische Partei - FDP
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - GRÜNE

Parteien, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, 04. März 2024, der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 KWG LSA).

Die nachfolgend aufgeführten Wählergruppen erfüllen die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA:
FREI & FAIR für AKEN - FFA

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates und zur Wahl der Ortschaftsräte verweise ich im Übrigen auf die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind bei der Stadt Aken (Elbe), Bärstraße 50, Zimmer 3, auf Anfrage per E-Mail (wahlen@aken.de) oder auf der Internetseite der Stadt Aken (Elbe) erhältlich.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Wendler (Tel.: 034909/80463) oder
Frau Fuchs (Tel.: 034909/80461)

Aken (Elbe), 23.01.2024

Zelinka
Stadtwahlleiter

Symbol Beschreibung Größe
Formblatt Wahlvorschlag - Anlage 5b
97 KB
Formblatt Unterstützungsunterschriften - Anlage 6
53 KB
Formblatt Zustimmungserklärung - Anlage 8a
53 KB
Formblatt Wählbarkeitsbescheinigung - Anlage 9a
0.1 MB
Formblatt Erklärung Unvereinbarkeit - Anlage 9c
24 KB
Formblatt Niederschrift zur Aufstellung der Bewerber - Anlage 10
57 KB

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